|
Der Landespersonalausschuss ist kraft Gesetzes (Art. 112 BayBG) dazu berufen,
auf die einheitliche Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (das sind alle
Regelungen, die sich mit den beamtenrechtlichen Verhältnissen befassen)
hinzuwirken. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken
unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Als unabhängige Stelle hat der Landespersonalausschuss unter
Berücksichtigung sowohl der personalwirtschaftlichen Bedürfnisse als auch des
Leistungsprinzips zu einer Objektivierung der Personalentscheidungen
beizutragen. |
 |
|
|
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind
dem Landespersonalausschuss eine Reihe von Entscheidungs- und
Mitwirkungsbefugnissen eingeräumt. So hat der Landespersonalausschuss
nach Art. 115 BayBG und den Regelungen des Leistungslaufbahngesetzes
insbesondere
-
bei der Vorbereitung
gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
-
bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher
Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
mitzuwirken,
-
die Aufsicht
über die beamtenrechtlichen Prüfungen zu führen,
-
über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf
Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
-
als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende
Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unter Einbindung der
obersten Dienstbehörden zu erstellen,
-
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der
Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,
-
die Dienstherrn in laufbahnrechtlichen
Angelegenheiten zu beraten.
Eine ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des
Landespersonalausschusses ausgesprochene Ernennung ist mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).
Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer
Geschäftsstelle (Art. 120 BayBG). |
|