Aufgaben des Landespersonalausschusses

 

 

Der Landespersonalausschuss ist kraft Gesetzes (Art. 112 BayBG) dazu berufen, auf die einheitliche Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (das sind alle Regelungen, die sich mit den beamtenrechtlichen Verhältnissen befassen) hinzuwirken. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Als unabhängige Stelle hat der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung sowohl der personalwirtschaftlichen Bedürfnisse als auch des Leistungsprinzips zu einer Objektivierung der Personalentscheidungen beizutragen.

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Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Landespersonalausschuss eine Reihe von Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnissen eingeräumt. So hat der Landespersonalausschuss nach Art. 115 BayBG und den Regelungen des Leistungslaufbahngesetzes insbesondere

  • bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,

  • bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung mitzuwirken,

  • die Aufsicht über die beamtenrechtlichen Prüfungen zu führen,

  • über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,

  • als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unter Einbindung der obersten Dienstbehörden zu erstellen,

  • Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen,

  • die Dienstherrn in laufbahnrechtlichen Angelegenheiten zu beraten.

Eine ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses ausgesprochene Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).

Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (Art. 120 BayBG).