Zulassungsvoraussetzungen
für das Auswahlverfahren für Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung, in der Justiz und im Allgemeinen Vollzugsdienst

Jugendlicher lächelnd Schulbildung für die Ausbildung in Verwaltung und Justiz
Schulbildung für die Ausbildung im Allgemeinen Vollzugsdienst
Staatsangehörigkeit
Altersgrenze

 


 

Schulbildung für die Ausbildung in Verwaltung und Justiz

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Um am Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens
 
 
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besitzen oder diesen Abschluss voraussichtlich bis zum Einstellungstermin (= September/Oktober im Jahr nach der Auswahlprüfung) erwerben.
Der einfache Abschluss einer Hauptschule ist nicht ausreichend!

Berufsschulabschluss
Falls Sie über einen Berufsschulabschluss verfügen, ist dieser nur dann als mittlerer Schulabschluss einzustufen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (http://www.km.bayern.de/schueler/abschluesse/mittlerer-schulabschluss/berufsschule.html).

Schulabschluss außerhalb Bayerns (innerhalb Deutschlands)
Bei einem Schulabschluss außerhalb Bayerns beachten Sie bitte folgende Hinweise → Außerbayerische Schulabschlüsse

Ausländischer Schulabschluss
Falls Sie Ihren Schulabschluss im Ausland erworben haben, ist eine Anerkennung des Abschlusses durch die Zeugnisanerkennungsstelle des Freistaats Bayern erforderlich. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Internetseite: http://www.km.bayern.de/lehrer/zeugnisanerkennung.html
Bitte geben Sie bei der Anmeldung zum Auswahlverfahren im Online-Antrag an, dass Sie einen ausländischen Bildungsabschluss besitzen, unabhängig davon, ob dieser als mittlerer Schulabschluss oder als Hochschulreife anerkannt wurde.

 

 


 

Schulbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst
 

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Für die Ausbildungsplätze im allgemeinen Vollzugsdienst können Sie sich bewerben und am Auswahlverfahren teilnehmen, wenn Sie mindestens

besitzen oder diesen Abschluss voraussichtlich bis zum Einstellungstermin (= Februar im Jahr nach der Auswahlprüfung) erwerben.

 

 

 


 

Staatsangehörigkeit

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Weitere Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren ist, dass Sie

  • Deutsche/Deutscher im Sinn des Art. 116 Grundgesetzes sind oder

  • die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

  • die Staatsangehörigkeit von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen.

Im Falle eines laufenden Einbürgerungsverfahrens können Sie sich für das Auswahlverfahren anmelden, sofern Sie die erforderliche Staatsangehörigkeit voraussichtlich bis zum Einstellungstermin erwerben werden.
 

Beschränkung auf deutsche Staatsangehörigkeit

Bitte beachten Sie, dass eine spätere Einstellung in den allgemeinen Vollzugsdienst und als Verwaltungswirt/in bei der Allgemeinen Inneren Verwaltung nur mit deutscher Staatsangehörigkeit möglich ist!
Im Bereich der Forstverwaltung wird im Hinblick auf den späteren Tätigkeitsbereich im Einzelfall gesondert geprüft, ob eine Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union möglich ist.
 

Mitgliedstaaten der Europäischen Union
 

 
Flagge der EU

Die derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben Deutschland:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

 

 


Altersgrenze

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Wenn Sie zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben werden, ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren regelmäßig nicht möglich (§ 5 Abs. 4 AVfV).

Nach Art. 23 BayBG ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht zulässig, wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Staates ist das Einvernehmen des Finanzministeriums, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

Sollten Sie Fragen zu den Altersgrenzen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die jeweiligen Einstellungsbehörden.

Adressen der staatlichen Einstellungsbehörden
Adressen der nichtstaatlichen Einstellungsbehörden