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Schulbildung für die Ausbildung in Verwaltung und Justiz |
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Schulbildung für die Ausbildung im Allgemeinen Vollzugsdienst | |
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Staatsangehörigkeit | |
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Altersgrenze |
| Schulbildung für die Ausbildung in Verwaltung und Justiz | ||
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Um am Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung
und der Justiz teilnehmen zu können, müssen Sie mindestens |
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besitzen oder diesen Abschluss voraussichtlich bis zum Einstellungstermin
(= September/Oktober im Jahr nach der Auswahlprüfung) erwerben. Der einfache Abschluss einer Hauptschule ist nicht ausreichend! Berufsschulabschluss Falls Sie über einen Berufsschulabschluss verfügen, ist dieser nur dann als mittlerer Schulabschluss einzustufen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (http://www.km.bayern.de/schueler/abschluesse/mittlerer-schulabschluss/berufsschule.html).
Schulabschluss außerhalb Bayerns (innerhalb Deutschlands)
Ausländischer Schulabschluss |
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Schulbildung für den allgemeinen
Vollzugsdienst |
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Für die Ausbildungsplätze im allgemeinen Vollzugsdienst können Sie sich bewerben und am Auswahlverfahren teilnehmen, wenn Sie mindestens
besitzen oder diesen Abschluss voraussichtlich bis zum Einstellungstermin (= Februar im Jahr nach der Auswahlprüfung) erwerben.
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| Staatsangehörigkeit | ||
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Weitere Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren ist, dass Sie
Im Falle eines laufenden Einbürgerungsverfahrens können Sie sich
für das Auswahlverfahren anmelden, sofern Sie die erforderliche Staatsangehörigkeit
voraussichtlich bis zum Einstellungstermin erwerben werden. Beschränkung auf deutsche Staatsangehörigkeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
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Die derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind neben Deutschland: |
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| Altersgrenze | |
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Wenn Sie zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben
werden, ist eine Zulassung zum Auswahlverfahren regelmäßig nicht möglich (§ 5
Abs. 4 AVfV). Nach Art. 23 BayBG ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht zulässig, wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet wurde. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen zulassen; bei Beamtinnen und Beamten des Staates ist das Einvernehmen des Finanzministeriums, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich. Sollten Sie Fragen zu den Altersgrenzen haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die jeweiligen Einstellungsbehörden. → Adressen der staatlichen Einstellungsbehörden → Adressen der nichtstaatlichen Einstellungsbehörden |